Einladung zur Jahreshauptversammlung am 25. März 2022
Hiermit laden wir alle aktiven und passiven Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder und Freunde unseres Vereins zur Jahreshauptversammlung am Freitag, den 25. März 2022, um 19:00 Uhr in die Homburghalle ein.
Tagesordnung Hauptversammlung 2021
Begrüßung
Feststellung der Tagesordnung
Totenehrung
Jahresbericht des Vorsitzenden
Berichte der Turngruppen
Bericht der Abteilung American Football
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Aussprache über die Berichte
Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Hauptausschusses
Ehrungen
Neuwahlen
Vorschau Jahresplanung 2022
Verschiedenes / Anträge
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 18. März 2022 schriftlich an die Geschäftsstelle TSV Neuhausen, Stockacher Straße 9, 78579 Neuhausen, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
Die Hauptversammlung wird im 3G-Modell durchgeführt und ist abhängig von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Verordnungen. Ein entsprechendes Hygienekonzept wurde erstellt und kann hier abgerufen werden. Hygienekonzept (als PDF)
Eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur mit einem gültigen Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich. Im Rahmen einer Einlasskontrolle werden die Kontaktdaten nach § 8 Absatz 1 Corona VO erhoben und die Nachweise geprüft und entsprechend § 6 Corona VO dokumentiert. Die hierzu erhobenen Daten werden vier Wochen nach der Versammlung vernichtet.
Da die Einlasskontrolle etwas mehr Zeit benötigt, werden die Mitglieder gebeten dies einzuplanen und sich rechtzeitig vor dem Beginn der Versammlung einzufinden.
Die Versammlung wird ohne Bewirtung (keine Speisen und Getränke) durchgeführt. Wir bitten die Teilnehmer keine eigenen Getränke mitzubringen.
WICHTIG! Durch die gültige Corona-Verordnung, müssen wir die Nachweise digital prüfen. Bitte bringen Sie das Dokument mit dem QR-Code in Papierform mit oder erbringen Sie den Nachweis über die Corona-Warn-App oder CovPassApp. Der gelbe Impfpass genügt als Impfnachweis nach der neuen Verordnung nicht mehr.